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Altersvorsorge 
Dienstag, 01.12.2020

Reform beim Versorgungsausgleichsrecht ist beschlossen

Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform. Seitdem wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten gesondert geteilt. Ziel der damaligen Reform ist es gewesen, für eine größere Teilungsgerechtigkeit zu sorgen und eine verständlichere Gestaltung für die Betroffenen zu schaffen.

Die Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass sich diese Reform bewährt hat. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett lediglich kleinere gesetzgeberische Änderungen beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden Anpassungen:

  • "Der Versorgungsträger kann ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung eines Anrechts nach den §§ 14, 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nur verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Hier sollen künftig in dem Fall, dass der Versorgungsträger hinsichtlich mehrerer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung verlangt, die Ausgleichwerte mit Blick auf die Wertgrenzen zusammengerechnet werden.

  • Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung und der Privatvorsorge kann ein Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung (negative) Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben. Dies kann dazu führen, dass die ausgleichsberechtigte Person im Wertausgleich bei der Scheidung letztlich ein gekürztes Anrecht erhalten würde. Sie soll sich daher über ein Wahlrecht dafür entscheiden können, dass das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.

  • Der Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn er nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr nur gegenüber der bisher berechtigten Person, sondern ebenfalls gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Diesbezüglich soll klargestellt werden, dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.

  • Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt." (Quelle: (Microsoft Word - Anlage 3 GesE zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts.docx) (bmjv.de))

Das Gesetz soll voraussichtlich im Mai verabschiedet werden.

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