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Schadenversicherung 
Donnerstag, 17.12.2020

Verneinte Vermittlerhaftung bei fehlendem konkreten Beratungsanlass

Der Fall:

Der Kläger hatte eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Auf die Möglichkeit, dabei auch Gebäudeschäden durch Vandalismus mitzuversichern, war der Kläger vom Versicherungsvermittler nachweislich nicht hingewiesen worden.

Als unbekannte Täter in das Gebäude des Klägers eingedrungen waren und Vandalismusschäden verursacht hatten, wollte der Gebäudeversicherer für die Schäden nicht aufkommen. Deshalb nahm der Kläger den Versicherungsvermittler aus § 63 VVG auf Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger meinte, der Vermittler habe seine Beratungspflichten verletzt. Er hätte den Kläger bei Vertragsabschluss auf die Möglichkeit der Mitversicherung von Vandalismusschäden hinweisen müssen.

Die Entscheidung:

Das OLG verneinte eine Schadenersatzpflicht. Zwar könne sich ein Versicherungsvermittler gegenüber dem Versicherungsnehmer gemäß § 63 VVG im Fall eines Beratungsverschuldens persönlich haftbar machen. Eine Beratungspflicht bestehe jedoch nur, wenn dafür ein konkreter Anlass bestehe.

Grundsätzlich sei es Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und sich über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren.

Bringe ein Versicherungsnehmer seine Vorstellungen nicht zum Ausdruck, so könne von einem Versicherungsvermittler dann Beratung erwartet werden, wenn sich ihm aufgrund der Gesamtumstände ein Bedürfnis hierfür offenbare.

Das könne etwa der Fall sein, wenn sich der Versicherungsnehmer erkennbar falsche Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes mache, oder wenn das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig erfasst werde.

Hier sei in den Versicherungsbedingungen eine Aufzählung der Bausteine, die mitversichert werden konnten, erfolgt. Dort seien auch Vandalismusschäden genannt worden.

Der Versicherungsvermittler war somit nicht dazu verpflichtet, den Kläger von sich aus auf eine mögliche Deckungslücke hinzuweisen. Hierfür hatte laut OLG auch die Gefährdungslage des versicherten Objektes keinen hinreichenden Anlass geboten.

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