Der Kläger begehrte von der Beklagten Versicherungsleistungen aus der für eine Lagerhalle abgeschlossenen Einbruchdiebstahlversicherung. Der Versicherungsvertrag wies eine Regelung auf, wonach die Türen der Halle mit bündigen Zylinder-Sicherheitsschlössern ausgestattet sein mussten. Diese Sicherheitsvorschriften wurden auch erfüllt.
Zwei Monate später zog die versicherte Firma aus der Halle aus und mietete eine andere Lagerhalle an. Der Geschäftsführer beantragte daraufhin die Umdeckung des Versicherungsvertrages auf die neue Halle. Der Versicherungsvermittler hatte die Frage, ob eine Besichtigung der neuen Halle notwendig sei, verneint.
Einige Monate später drangen unbekannte Täter in die Halle ein und entwendeten Waren und Güter im Wert von knapp 30.000 EUR.
Die Beklagte stellte fest, dass die Türen der neuen Halle anstatt mit Zylinder-Sicherheitsschlössern nur mit Buntbartschlössern gesichert waren. Daraufhin verweigerte sie eine Versicherungsleistung. Den Tätern sei der Einbruch zu leicht gemacht worden, weil die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen für das neue Objekt nicht erfüllt waren.
Der Kläger trug vor, der Geschäftsführer habe sich auf die Aussage des Versicherungsvertreters verlassen und diese berechtigterweise so verstanden, dass die Deckung auch ungeachtet der Sicherheitsanforderungen fortbestehen sollte.
Das Landgericht gab der Beklagten Recht, da sie gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden war. Das versicherte Unternehmen habe die vertraglich festgelegten Sicherheitsanforderungen wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich verletzt, indem es die neue Halle nur mit Buntbartschlössern gesichert habe. Die für die zuvor versicherte Lagerhalle vereinbarten Mindestsicherungen hätten auch für die neue Halle gegolten.
Offenkundig sei dieser Umstand auch dem Geschäftsführer des Unternehmens klar gewesen. Denn andernfalls hätte sich seine dem Versicherungsvermittler gestellte Frage, ob auch die neue Halle besichtigt werden müsse, erübrigt.
Es wäre - so das Gericht - in hohem Maße unplausibel und geradezu abwegig gewesen anzunehmen, dass die "Mindestanforderungen" nun nicht mehr gelten sollten. Im Übrigen könne erwartet werden, dass ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag lese.
Schließlich war das Gericht nicht der Ansicht, dass der Versicherungsvermittler den Geschäftsführer darauf hinweisen musste, dass die Sicherheitsanforderungen auch an dem neuen Versicherungsort gelten würden. Denn davon habe der Geschäftsführer ausgehen müssen. Es habe folglich kein Anlass für eine Beratung im Sinne von § 6 Absatz 5 VVG bestanden.
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