Eine Leasingnehmerin hatte einen gewerblichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug für die Dauer von 48 Monaten abgeschlossen. Im Vertrag war geregelt, dass sie eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abschließen musste. Die Leasingnehmerin tat sogar mehr als das von ihr Verlangte, indem sie die Vollkaskoversicherung zum Neuwert abschloss.
Etwa 30 Monate nach Vertragsabschluss wurde das Fahrzeug entwendet. Der Leasinggeber kündigte daraufhin den Leasingvertrag und rechnete ihn ab. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wurde mit knapp 40.000 EUR veranschlagt. Einschließlich des Finanzierungsaufwandes und der kalkulierten Gewinnmarge belief sich der Ablösewert für das Fahrzeug auf etwas mehr als 50.000 EUR. Der Neuwert des Wagens betrug hingegen mehr als 70.000 EUR.
Der Kfz-Versicherer der Leasingnehmerin leistete den vollen Ablösewert in Höhe von über 50.000 EUR an den Leasinggeber. Zugleich fragte der Versicherer an, ob er den Differenzwert von über 20.000 EUR an die Leasingnehmerin auszahlen solle. Das lehnte der Leasinggeber ab. Er meinte, dass ihm auch der Differenzbetrag zustehe, wogegen sich die Leasingnehmerin zur Wehr setzte.
Der BGH entschied, dass die Versicherungsleistung der Leasingnehmerin zustehe. Ein Autokäufer verfolge mit einer Neuwertversicherung das Ziel, sich bei Verlust des Fahrzeuges einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können. Er sei der Nutzer des Fahrzeuges. Diese Interessenlage existiere auch beim Leasing.
Der Leasinggeber hingegen nutze das Fahrzeug nicht selbst, sondern finanziere es nur. Würde der Leasinggeber hier den gesamten vom Versicherer ausgezahlten Betrag beanspruchen können, hätte er nicht nur seinen Ablösewert erzielt, sondern einen Übererlös vereinnahmt. Das widerspricht laut BGH dem Gerechtigkeitsgedanken. Das berechtigte Interesse an dem Differenzbetrag liege allein auf Seiten der Leasingnehmerin.
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