Der Kläger hatte eine private Krankenversicherung beantragt. Bei der Frage im Versicherungsantrag nach Beschwerden beziehungsweise Erkrankungen der Wirbelsäule hatte er Rückenschmerzen, die auf muskuläre Probleme zurückzuführen waren, nicht angegeben.
Ferner hatte er eine mehrwöchige Krankschreibung wegen einer depressiven Episode und ebenso eine Schilddrüsenerkrankung nicht genannt. Nachdem der beklagte Versicherer davon erfahren hatte, focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger trug vor, er habe die Beschwerden für geringfügig gehalten. Daher sei das Versicherungsverhältnis fortzusetzen.
Das OLG hielt die Klage für unbegründet.
Angesichts der umfassenden Fragestellung im Versicherungsantrag hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er seine gesundheitlichen Probleme, die zu einer Krankschreibung sowie einer mehrwöchigen Behandlung einschließlich Physiotherapie geführt hatten, angeben musste. Daran änderte es auch nichts, dass der Kläger selbst die Beschwerden für geringfügig gehalten habe. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten jedenfalls nicht mehr als offenkundig belanglos angesehen werden.
Ebenfalls ohne Erfolg war die Einlassung des Klägers, dass die Beschwerden nach der Behandlung nicht wieder aufgetreten seien. Denn um einen Täuschungsvorsatz zu beurteilen, war allein der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
Im Ergebnis war das OLG der Überzeugung, dass sich der Kläger bei der Antragstellung bewusst als gesund dargestellt und seine Beschwerden heruntergespielt hatte, um den Versicherungsschutz zu erlangen. Der Beklagte habe den Vertrag daher zurecht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bei einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen wäre ein Vertrag nicht beziehungsweise nicht ohne Ausschlussklauseln zustande gekommen.
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