Der Kläger begehrte die Regulierung eines Bruchschadens an Ableitungsrohren über seine bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung.
Der Beklagte verweigerte die Leistung unter Hinweis auf eine mit dem Kläger individuell vereinbarte Vertragsklausel, nach welcher Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert waren, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn geprüft wurde und wonach das Schadenprotokoll im Schadenfall vorzulegen war.
Nach Meinung des OLG war der geltend gemachte Schaden nicht versichert, weil die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Ausschlussklausel eingriff. Der Kläger machte vergeblich geltend, dass die vereinbarte Vertragsklausel unwirksam sei. Diese Klausel hielt einer Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB stand. Die Klausel war nicht überraschend im Sinne von § 305 c I BGB und sie war weder in formeller noch in materieller Hinsicht intransparent im Sinne von § 307 I 2 BGB.
Der Kläger war laut OLG durch einen eindeutigen Hinweis in dem Versicherungsschein auf die zusätzliche Bedingung hingewiesen worden.
Inhaltliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit bestanden ebenfalls nicht. Die Klausel führte dem Kläger seine Rechte und Pflichten im Hinblick auf die nicht auf dem Grundstück befindlichen Ableitungsrohre hinreichend klar auf. Hiernach unterfielen solche Ableitungsrohre nur dann dem Versicherungsschutz, wenn eine Dichtheitsprüfung maximal, also frühestens, fünf Jahre vor dem Vertragsschluss stattgefunden hatte.
Diese Klausel war so auszulegen, dass die Prüfung spätestens - auch nach Vertragsschluss - unmittelbar vor dem Versicherungsfall stattgefunden haben konnte, wenn etwaige hierbei festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt worden waren. Auch in diesem Fall wäre dem Interesse des Versicherers, die deutlich erhöhte Gefahr eines Rohrbruchs von Ableitungsohren außerhalb des Gebäudes nur dann zu übernehmen, wenn das Rohr vor dem Versicherungsfall geprüft und - gegebenenfalls nach fachgerechter Reparatur - dicht war, Genüge getan. Die Bedingung war also nicht so auszulegen, dass die Rohrprüfung ausnahmslos vor Vertragsschluss (maximal fünf Jahre zuvor) durchgeführt worden sein musste.
Hiermit waren die Rechte und Pflichten des Klägers hinreichend umschrieben und erläutert.
Das OLG räumt ein, dass eine solche Bedingung ungewöhnlich ist. Dies findet eine Rechtfertigung aber darin, dass der Einschluss von Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes - und erst recht außerhalb des Grundstückes - aufgrund des ungleich erhöhten Risikos nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen erfolgen soll. Üblicherweise sind in einer Wohngebäudeversicherung ausschließlich Rohrschäden innerhalb des Gebäudes versichert, und zwar gerade aus dem Grunde, weil Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Grundstückes ungleich gefährdeter sind.
Die vom Kläger aufgezeigte Alternative - die Frage nach einer durchgeführten Dichtigkeitsprüfung durch die Beklagte bei Antragstellung - hätte auch nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung dieser Frage hätte die Beklagte nämlich keinen Versicherungsschutz für Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/des Grundstückes bewilligt.
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