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Dienstag, 19.01.2021

Vermittlerhaftung: Wettbewerbsverstoß bei Telefonwerbung durch Leadagentur

Der Fall:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Beklagte war eine Versicherungsmaklerin, die private Krankenversicherungen anbot.

Der Zeuge wurde am 07.11.2017 von einer Person angerufen, die ihm eine private Krankenversicherung anbieten wollte. Mit E-Mail vom gleichen Tag wurde ein Termin am 10.11.2017 bestätigt. In der E-Mail hieß es, dass sich für diesen Termin ein Krankenversicherungsspezialist zur Teilnahme bereit erklärt habe. Zudem wurden die Kontaktdaten der Beklagten bekannt gegeben.

Am 08.11.2017 wurde der Zeuge von einem Mitarbeiter der Beklagten angerufen, um den Gesprächstermin zu bestätigen. Mit Schreiben vom 14.11.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Der Kläger behauptete, Zweck und Inhalt des Telefonats am 07.11.2017 sei gewesen, einen Termin für die Beklagte zu vereinbaren. Der Anrufer habe gesagt, er sei von der Beklagten, und er habe im Namen der Beklagten eine private Krankenversicherung angeboten.

Der Zeuge habe dem Anrufer bei dem Telefonat am 08.11.2017 mitgeteilt, dass er an einem Termin nicht interessiert sei. Er habe zuvor weder um einen Anruf gebeten, noch habe er seine ausdrückliche Einwilligung erklärt. Er habe sich durch den Anruf belästigt gefühlt, zudem seien ihm Umleitungsgebühren in Höhe von 2 EUR entstanden.

Dass der Anrufer im Namen und Auftrag der Beklagten gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass er die E-Mail vom 07.11.2017 an die Beklagte unterzeichnet habe.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hafte für die Handlungen des Anrufers, da es ausreiche, dass die Möglichkeit eines bestimmenden und durchsetzbaren Einflusses auf diesen bestehe, unabhängig davon, ob sie hiervon Gebrauch mache.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd gegenüber sonstigen Marktteilnehmern mittels Telefonanrufen zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Adressaten nicht ausdrücklich oder mutmaßlich in eine werbliche Ansprache per Telefon eingewilligt hatten.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptete, sie habe mündlich eine sogenannte Leadvereinbarung mit dem Unternehmer aus Istanbul geschlossen, wonach dieser Kontakt zu Kunden aufnehmen und bei sich ergebendem Interesse an einer Vor-Ort-Beratung zum Thema private Krankenversicherung den Interessenten einen bereits vereinbarten Gesprächstermin mit der Beklagten anbieten solle.

Die Entscheidung:

Das Gericht hielt die Klage für begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zustand.

Der erste Anruf beim Zeugen erfolgte von einem Kooperationspartner der Beklagten. In Bezug auf diesen Anruf lag keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Zeugen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Auch gab es für eine mutmaßliche Einwilligung keine konkreten Anhaltspunkte, sodass eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG gegeben war.

Nach dem Vortrag der Beklagten bestand zwischen dem Leadunternehmer und der Beklagten die mündliche Absprache einer Kooperation, im Rahmen derer der Leadunternehmer für den Auftraggeber Kundenkontakte generieren sollte. Der Leadunternehmer kontaktierte Interessenten mit dem Angebot einer Beratung/Vermittlung zu einem bestimmten Produkt. Nahm ein Interessent das Angebot an, bot der Leadunternehmer den Kundenkontakt einem seiner Vertragspartner - hierunter auch der Beklagten - an.

Bei dem Anrufer handelte es sich laut Gericht um einen Beauftragten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG. Dies ist jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebes und einer gewissen Beherrschung des Risikobereiches durch den Betriebsinhaber.

Bei dem Leadunternehmer handelte es sich um einen selbstständigen Unternehmer, dem die Beklagte Aufgaben der Kundengenerierung vertraglich übertragen hatte.

Soweit die Beklagte vortrug, dass der Anrufer nicht in ihrem Lager gestanden habe, da sie keine Möglichkeit der Einflussnahme auf ihn gehabt habe, weil der Anrufer selbst entscheide, an welchen Vertragspartner er den Kundenkontakt weitergebe, war dies nicht erheblich. Es kommt laut Gericht nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Er haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Da die Beklagte mit dem Anrufer einen Vertrag geschlossen hatte, wonach dieser Kundenkontakte zu generieren und Kontaktdaten an sie weiterzugeben hatte, hätte sie auf ihn Einfluss nehmen müssen und ggf. auch kontrollieren müssen, dass er die Kundenkontakte in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form generierte. Dass sie das offenbar nicht getan hatte, ging zu ihren Lasten.

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