Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Sie beanspruchten ihre bei dem Beklagten bestehende Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens im Kellerbereich. Die Ursache des Schadengeschehens bestand darin, dass das Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft war. Dadurch war es zu einem Rückstau von Abwasser gekommen, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf.
Das aus der Drainage ausgetretene Wasser hatte zu dem Wasserschaden geführt. Die Kläger waren anders als der Beklagte der Auffassung, dass es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden handele.
Nach Ansicht des OLG lag kein Leitungswasserschaden vor. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die um den Außenbereich des Gebäudes verlegte Drainage das Gebäude mit Wasser hätte versorgen oder Wasser aus dem Gebäude hätte ableiten müssen. Das war aber nicht der Fall. Der bauliche Zweck bestand laut OLG vielmehr ausschließlich in dem Sammeln und Ableiten von Schicht- und Niederschlagswasser und damit in der der Entwässerung des Bodens.
Laut OLG hätte man von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserleitungsrohr einmündete, sprechen können. Dort war das Wasser aber nicht ausgetreten. Nicht jeder bestimmungswidriger Austritt von Wasser sei versichert.
Tel.: 09565 61 08 45
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.