Werden in einem Abstand von zwei bis drei Meter zu einem parkenden Fahrzeug Mäharbeiten durchführt, muss der Fahrer des Aufsitzmähers dafür sorgen, dass weder Personen noch Sachen Dritter durch hochfliegend Steine beschädigt werden können. Das hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 31.08.2021 - 26 U 4/21 entschieden.
Gesetzliche Krankenversicherer müssen die Kosten für die Anschaffung einer Prothese auch dann übernehmen, wenn damit Funktionsausfälle nur teilweise ausgeglichen werden können, falls die Prothese insgesamt eine erhebliche funktionelle Verbesserung bewirkt. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 23.11.2021 - L 8 KR 477/20 entschieden.
Ein Versicherer, der pauschal behauptet, wegen einer unzureichenden Anzeige eines Schadenfalles keine eigenen ausreichenden Erkenntnismöglichkeiten gehabt zu haben, kann in der Regel nicht aus diesem Grund seine Leistungspflicht verneinen. Das geht aus einem Beschluss des OLG Dresden vom 07.12.2020 - 4 U 1691/20 hervor.
Bleibt ein Verkaufswagen beim Vorbeifahren an einer Hausecke hängen, nachdem sich die seitliche Verkaufsklappe geöffnet hat, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis im Sinne der Vollkaskoversicherung. Das geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.06.2021 - 9 U 54/19 hervor.
Die britische Finanzaufsicht Financial Conduct Authority/FCA will ein neues Fondskonzept, das sie als Long Term Asset Funds (LTAF) bezeichnet, entwickeln, um illiquide risikoreiche und deshalb mit höheren Performancechancen ausgestattete Vermögensgegenstände für die betriebliche Altersvorsorge nutzbar zu machen. Damit soll das Problem langfristig orientierter Investoren behoben werden, die auf die Investition in langfristige Anlagen aufgrund vorgegebener Investitionsbarrieren verzichten müssen, so sinngemäß die Behörde in einer am 25.10.2021 auf deren Homepage verbreiteten Darstellung. Ob und wie die Kombination aus Risikoanlage und Sicherheitserfordernis funktionieren wird, ist eine spannende Frage.
Tel.: 09565 61 08 45
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