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Recht 
Dienstag, 09.10.2018

Haften Unternehmen für Impfschäden ihrer Mitarbeiter?

Das BAG hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich im Betrieb gegen Grippe impfen lässt und im Anschluss daran Gesundheitsschäden erleidet, kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht. Das gilt auch, wenn die Impfung von einem Betriebsarzt durchgeführt wurde.

Der Fall

Die Beklagte beschäftigte eine Medizinerin, die im Unternehmen freiberuflich die Aufgaben einer Betriebsärztin wahrnahm. Gegen Winteranfang rief die Betriebsärztin alle interessierten Betriebsangehörigen zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung in der Mittagspause auf. Die Kosten übernahm das beklagte Unternehmen. Die Ärztin führte dann in den Räumlichkeiten der Beklagten u.a. bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung durch.

Die Klägerin trug vor, sie verspüre seit der Impfung starke Nackenschmerzen und leide unter Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule. Für diesen, aus ihrer Sicht auf die Impfung zurückzuführenden Schaden müsse die Beklagte haften.

Der Vorwurf der Klägerin lautete, sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen der Impfung hätte sie die angebotene Impfung nicht durchführen lassen.

Die Klägerin begehrte die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr alle aus der Grippeschutzimpfung möglicherweise resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Beklagte musste für den behaupteten Impfschaden nicht einstehen, da sie nach Meinung des Gerichts keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hatte.

Zwischen den Parteien war kein Behandlungsvertrag zustandegekommen, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre.

Die Beklagte war nach Ansicht des BAG auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Letztere über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären.

Ebenfalls musste sich die Beklagte einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Eine Impfung, und somit ein daraus resultierender Impfschaden ist grundsätzlich Privatsache des Arbeitnehmers. Erleidet er bei einer allgemeinen Grippeschutzimpfung einen Gesundheitsschaden, ist dies in Anlehnung an die sozialgerichtliche Rechtsprechung (BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73) nicht als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zu betrachten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist deshalb nicht zuständig. Eine Empfehlung oder Finanzierung der Impfung durch den Arbeitgeber ändert hieran nichts.

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