Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt. Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.
Die Kanzlei Heckert & Kollegen vertritt die Auffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift haben. Sollte eine solche Neuberechnung der Startgutschrift noch nicht zugegangen sein, empfiehlt es sich, diese Neuberechnung der Startgutschrift nachdrücklich von der Zusatzversorgungskasse einzufordern.
Die Zusatzversorgungskassen versuchen nach Auffassung der Rechtsanwälte die Rechtsmittel gegen Neuberechnung der Startgutschrift in u.E. bedenklicher Form einzuschränken. Denn die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestimmt in ihrer Satzung, dass Beanstandungen gegen die erteilte Neuberechnung der Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Zugang der Mitteilung gegenüber der VBL erklärt werden dürfen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass nach Abschluss der Ausschlussfrist Einwendungen gegen die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Höhe der Startgutschrift bleibe dann unverändert. Auch nach Eintritt des Rentenfalles könnten Einwendungen gegen die Startgutschrift nicht mehr berücksichtigt werden. Die Startgutschrift sei dann in der festgelegten Höhe Grundlage für die Rentenberechnung (§ 78 Abs. 3 VBL-Satzung).
Die Neuberechnungen zur Startgutschrift qualifizieren sich nach Auffassung der Kanzlei Heckert & Kollegen erneut aus mehreren Gründen als rechtswidrig: Es liege u.a. erneut ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG vor.
Nach alledem ist anzuraten, gegen die Neuberechnungen der Startgutschrift nach dem Zugang eine Beanstandung auszubringen, damit in jedem Falle gehörig eine rechtliche Überprüfung der Neuberechnung erfolgen kann. In jedem Falle sollte vermieden werden, dass die neuberechnete Startgutschrift etwa in Bestandskraft erwächst, insbesondere wenn nach einem späterem Ergebnis der Rechtsprechung die Neuberechnungen zur Startgutschrift sich als rechtswidrig/verfassungswidrig erweisen.
Die Zusatzversorgung kommt nicht zur Ruhe. Fast 17 Jahre nach der Neuordnung ist immer noch offen, ob die Veränderungen, die mit teilweise deutlichen Kürzungen der Betriebsrenten-Ansprüche verbunden waren, verfassungsgemäß sind. Der Streit geht voraussichtlich in die nächste Runde.
Tel.: 09565 61 08 45
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