Der Kläger begehrte von der Beklagten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag die Erstattung von ihm zu tragender Prozesskosten.
In dem vereinbarten Privat-, Berufs-, und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige war folgende Ausschlussregelung enthalten: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit ... Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung, soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen.... handelt".
Der Kläger hatte zwei Verträge über partiarische Darlehn, die er als Darlehnsgeber einer GmbH gewährte, und anschließend mit einer GmbH & Co. KG einen Vertrag über eine indirekte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft sowie einen weiteren Vertrag über eine andere indirekte Beteiligung an der Gesellschaft abgeschlossen.
Später nahm der Kläger eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit den gewährten Darlehn und den Beteiligungen auf Schadenersatz mit der Begründung in Anspruch, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe fehlerhafte Bescheinigungen ausgestellt und ihn zur Gewährung der partiarischen Darlehn verleitet.
Die Beklagte lehnte die Gewährung der Deckung für diesen Rechtsstreit mit der Begründung ab, es handele sich bei den partiarischen Darlehn um ein Kapitalanlagemodell, das in der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Begriff der Beteiligungen - der zudem im Klammerzusatz beispielhaft dahin ergänzt wird, dass (auch) Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen erfasst sind, nimmt laut LG Flensburg partiarische Darlehn nicht aus.
Der im Ansatz sehr weite Begriff der Beteiligungen kann seinem Wortsinn nach auch auf diverse Formen von Gewinnbeteiligungen bezogen werden. Bei partiarischen Darlehn handelt es sich um Gewinnbeteiligungen. Denn als Entgelt für die Überlassung des Darlehns wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck das Darlehn gewährt wurde, vereinbart. Partiarisch bedeutet gewinnabhängig.
Schließlich griff auch die in der Klausel formulierte Ausnahme vom Ausschluss nicht ein. Denn bei partiarischen Darlehn handelt es sich weder um vermögenswirksame Leistungen, noch um Lebensversicherungen, noch um Rentenversicherungen oder staatlich geförderte Altersvorsorge.
An der Wirksamkeit der Kapitalanlagenausschlussklausel bestand kein Zweifel. Insbesondere verstieß die Klausel nach Meinung der Richter nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB.
Tel.: 09565 61 08 45
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