Die Klägerin half ihren betagten Verwandten beim Sägen von Brennholz, das zu deren privatem Gebrauch bestimmt war. Dabei kam sie mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden.
Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen der Klägerin und ihren Verwandten kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Bei dem Sägen von Brennholz habe es sich vielmehr um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt.
Die Klägerin war der Meinung, sie sei wie eine Beschäftigte für ihre Verwandten tätig gewesen. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra zum Wohnort ihrer Verwandten gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe.
Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung der BG. Die Klägerin sei am Unfalltag nicht wie eine Beschäftigte für ihre Verwandten tätig gewesen. Eine unfallversicherte Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" setze u.a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde.
Hier habe die Tätigkeit der Klägerin aber auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruht. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, ihre Verwandten für mindestens einen Tag beim Zerkleinern von Brennholz zu unterstützen. Die Arbeit an der motorgetriebenen Wipp-Säge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Das gesägte Holz sei auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf der Verwandten gedacht gewesen.
Tel.: 09565 61 08 45
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